Satzung
des Ostholsteinischen Reitervereins Malente-Eutin e.V.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Ostholsteinischer Reiterverein Malente-Eutin e.V. Er hat seinen Sitz in Malente und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Eutin eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Reiterverein bezweckt:
- Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
- die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
- ein breit gefächertes Angebot in allen Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
- Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
- die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
- die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung in Gemeindegebiet.
- Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGBI S. 613). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vergl. § 14).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
- Personen, die den Verein uneigennützig bei Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Kreisreiterverbände, der Regionalverbände, der Landesverbände und der FN
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt. (Austritt).
- Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder von fünf Vereinsmitgliedern aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz dreimaliger Mahnung nicht nachkommt.
- Zu dem Antrag auf Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Jahresbeitrag ermäßigen oder erlassen.
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r, Kassenwart/in, Schriftwart/in);
- der erweiterte Vorstand (alle übrigen Vorstandsmitglieder).
§ 7
Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dieses tun,
wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder,
unter Angabe der Gründe, beantragt wird.
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch
schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage
müssen mindestens zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem
Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später
gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge
werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wahlen
erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der
Kandidaten die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu zeihende Los.
- Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
die Beschluss im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen
muß. Sie ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
- Außerordentliche itgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
- a) der Vorstand es für erforderlich hält und
- b)
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung einer solchen vom Vorstand schriftlich, unter Angabe des
Zwecks, beantragt. Die Versammlung muß in diesem Falle binnen vier
Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern;
- die Jahresrechnung;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
- die Anträge nach § 3 Abs. 1 Satz 5, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Beschlüsse
über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern.
§ 9
Vorstand
- Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören fünf Mitglieder an:
- zwei stellvertretende Vorsitzende (2. und 3. Vorsitzender/e)
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertretender. Der Vorstand ist zu zweit vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
- Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird wie folgt gewählt: der Vorsitzende, der 2. Stellvertreter, und der Schriftwart/in werden in einer Jahreshauptversammlung gewählt. In der darauf folgenden Jahreshauptversammlung werden der 3. Vorsitzende und der Kassenwart/in gewählt. In der darauf folgenden Jahreshauptversammlung werden der Jugendwart/in, sein Stellvertreter sowie die Sprecher der Turnierreiter und der Freizeitreiter, sowie die Leitung der Voltigier- und Fahrabteilung gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb
von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die
Ergänzungswahl durchführt.
- Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
- Über Sitzungen des Vorstandes ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die
Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- b)
Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die
Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist;
- c) Die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11
Erweiterter Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite. Dieser besteht aus den Sprechern der Turnierreiter und der Freizeitreiter, dem Jugendwart/in und seinem Stellvertreter/in sowie die Sprecher der Voltigierabteilung und der Fahrabteilung und der/die Jugendsprecher/in. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und auf Zeit weitere Mitglieder für den erweiterten Vorstand bestimmen.
§ 12
Jugendordnung
Die
Jugendgruppe ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie wird von den
Jugendlichen und Junioren des Vereins gebildet. Ihre Arbeitsweise zur
Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die „Jugendordnung“,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.
§ 13
Rechtsordnung
- Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch
Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der
Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens
leicht fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil der
LPO.
- Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
- Verwarnung,
Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Veranstaltungen bzw.
aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen
bzw. aus dem Vereinsleben.
- Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu
verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die
Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der
Beschwerde zu.
- Alle näheren Einzelheiten zur Art der
Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO
- Teil C, Rechtsordnung - geregelt.
§ 14
Auflösung
- 1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
- 2. Im Falle der Auflösung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband,
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1
dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Malente, den 25.01.2010
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